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# § 16 KLSchV (Brandenburg) — Kosten

Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Verfahren werden keine Gebühren erhoben.

(2) Die Kosten für die oder den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsführung tragen in Verfahren nach § 112 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die beteiligten Verbände der Krankenkassen gemeinsam einerseits und die Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e. V. andererseits je zur Hälfte. In Verfahren nach § 115 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die beteiligten Verbände der Krankenkassen gemeinsam, die Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e.V. und die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg die Kosten je zu einem Drittel. Die Kostenverteilung unter den beteiligten Verbänden der Krankenkassen richtet sich nach der Anzahl der bestellten Mitglieder.

(3) Bei der Bestimmung einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 113 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung einerseits und der Krankenhausträger andererseits die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

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Zitiervorschlag: § 16 KLSchV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KLSchV/16

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