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# § 15 KLSchV (Brandenburg) — Entschädigung der Mitglieder

Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes. Der Anspruch richtet sich gegen die für die Geschäftsführung der Landesschiedsstelle zuständige Stelle.

(2) Die oder der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle erhalten daneben für notwendige Barauslagen und für Zeitverlust einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen mit Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 18 festsetzen.

(3) Die von den beteiligten Organisationen bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Landesschiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.

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Zitiervorschlag: § 15 KLSchV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KLSchV/15

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