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§ 14 KLSchV (Brandenburg) — Entschädigung für Zeugen und Sachverständige

Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sachverständige und Zeuginnen oder Zeugen, die auf Beschluss der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt und ausgezahlt.