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# § 12 KLSchV (Brandenburg) — Beschlussfähigkeit und Abstimmung

Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter mindestens

ein unparteiisches Mitglied,

drei Vertreterinnen oder Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser,

drei Vertreterinnen oder Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen,

in den Fällen des § 115 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch drei Vertreterinnen oder Vertreter der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte

oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, kann die oder der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung auch dann entschieden werden kann, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.

(2) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.

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Zitiervorschlag: § 12 KLSchV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KLSchV/12

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