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§ 1 KLSchV (Brandenburg) — Errichtung der Landesschiedsstelle

Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und die Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e. V. bilden im Land Brandenburg gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Landesschiedsstelle. Sie nimmt auch die Aufgabe der erweiterten Schiedsstelle nach § 115 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahr.

(2) Die Geschäftsführung der Landesschiedsstelle wird in turnusmäßigem Wechsel bei der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e.V. und den Verbänden der Krankenkassen im Land Brandenburg eingerichtet (Geschäftsstelle).