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# § 9 KKVerbdG

Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit das Eigentum an einem Grundstück nach § 4 übergeht, genügt zum Nachweis des Übergangs des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Bescheinigung von den Aufsichtsbehörden der beteiligten Landesverbände gemeinsam ausgestellt. Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 9 KKVerbdG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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