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# § 8 KKVerbdG

Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Streitigkeiten, die sich zwischen Rechtsträgern des öffentlichen Rechts aus der in §§ 4 bis 7 getroffenen Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt. Den Vorsitzenden bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Für das Verfahren finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 8 KKVerbdG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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