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# § 7 KKVerbdG

Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verbindlichkeiten des Reichsverbands der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, gehen mit Ausnahme der in Absatz 2 bezeichneten auf den Bundesverband der Ortskrankenkassen über. Soweit das vom Bundesverband der Ortskrankenkassen übernommene Vermögen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht, haben die Landesverbände die erforderlichen Mittel anteilig aufzubringen. Die Höhe des Anteils des einzelnen Landesverbands bestimmt sich in diesem Fall nach dem Verhältnis der letzten Jahresdurchschnittszahl der Versicherten der Krankenkassen des Landesverbands zu der letzten Jahresdurchschnittszahl der Versicherten der Krankenkassen aller Landesverbände.

(2) Verbindlichkeiten, die mit einem Grundstück oder dem Recht an einem solchen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehen auf den Verband über, auf den das Grundstück oder das Recht an einem solchen gemäß § 4 Abs. 1 und 3 übergegangen ist.

(3) Durch den Schuldübergang werden, abgesehen von der Änderung in der Person des Schuldners, die Rechte des Gläubigers, insbesondere seine Ansprüche gegen einen Bürgen, sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicherheit, nicht berührt; § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 7 KKVerbdG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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