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§ 6 KKVerbdG

Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Reichsverband der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Mit dem gleichen Zeitpunkt erlischt die Treuhandschaft über diejenigen Vermögensrechte, die nach §§ 4 und 5 auf die Landesverbände und den Bundesverband der Ortskrankenkassen übergehen.