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# § 12 KKVerbdG

Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Treuhandverwaltung des Reichsverbands der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, in Koblenz hauptamtlich Beschäftigten treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst des Bundesverbands der Ortskrankenkassen in der gleichen Rechtsstellung über, die sie am 8. Mai 1945 beim Reichsverband der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, innegehabt haben. Die bei der Treuhandverwaltung verbrachte Zeit gilt als im öffentlichen Dienst abgeleistet und ist als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 12 KKVerbdG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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