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§ 2 KK-AltRückV — Abgrenzung der Altersversorgungsverpflichtungen

Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung

Stand: 05.04.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Altersrückstellungen und Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen nach § 170 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für unmittelbare Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung (Direktzusagen), für Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, sowie für Beihilfeverpflichtungen zu bilden.