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Anlage 3a KJPsychTh-APrV — (zu § 19 Absatz 3a)Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 895)



Herrn/Frau ..........
(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)

geboren am .......... in ....................

wird gemäß § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes die Erlaubnis zur partiellen Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erteilt.

Die Ausübung der Tätigkeit beschränkt sich auf folgende Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen:

..........

..........

..........

Siegel

.........., den ..........

......................
(Unterschrift)