# § 4 KJGDV (Brandenburg)

Kinder- und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Untersuchungen nach § 1 sind in den Kindertagesstätten und Schulen vorzunehmen. Sie können bei Bedarf auch im Gesundheitsamt oder Kindertagespflegestellen durchgeführt werden.

(2) Die Kinder- und Jugendgesundheitsdienste stimmen mit den in Absatz 1 genannten Einrichtungen die Organisation der Untersuchungen rechtzeitig ab und wirken auf eine frühzeitige Unterrichtung der Sorgeberechtigten hin.

(3) Während der Untersuchungen nach § 1 Absatz 2 soll eine sozialpädagogische Fachkraft der Kindertageseinrichtung anwesend sein. Die Sorgeberechtigten können an der Untersuchung ihres Kindes teilnehmen, welches in diesem Fall einzeln zu untersuchen ist.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kinder- und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 96), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Juli 2005 (GVBl. II S. 394) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 18. August 2009

Die Ministerin für Arbeit,

Soziales, Gesundheit und Familie

In Vertretung

Winfrid Alber

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Zitiervorschlag: § 4 KJGDV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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