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# Art 1 KJG (Bayern) — Anwendungsbereich

Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in der Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es gilt für Kindertageseinrichtungen, Großtagespflegestellen und Kinderspieleinrichtungen sowie für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung im Freien, die überwiegend Jugendlichen zur Freizeitgestaltung, insbesondere auch der körperlichen Ertüchtigung, dienen. Nicht erfasst sind andere Anlagen für soziale Zwecke sowie Sportanlagen.

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Zitiervorschlag: Art 1 KJG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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