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# § 3 KJFöG (Nordrhein-Westfalen) — Zielgruppen, Berücksichtigung besonderer Lebenslagen

3. AG-KJHG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Angebote und Maßnahmen in den Handlungsfeldern dieses Gesetzes richten sich vor allem an alle jungen Menschen im Alter vom 6. bis zum 21. Lebensjahr. Darüber hinaus sollen bei besonderen Angeboten und Maßnahmen auch junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr einbezogen werden.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass sie die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen in benachteiligten Lebenswelten berücksichtigen. Dies beinhaltet die sensible Ausgestaltung im Hinblick auf soziale Benachteiligungslagen, Behinderungen oder anderweitige Beeinträchtigungen, die Berücksichtigung von Einwanderungsgeschichten, sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten sowie schließlich mögliche Benachteiligungen durch Diskriminierungen zum Beispiel aufgrund von Behinderungen, Rassismus, Sexismus, Antisemitismus, Klassismus, Homo-, Trans- und Interfeindlichkeit, wobei intersektionale Aspekte zu beachten sind. Darüber hinaus sollen die Angebote und Maßnahmen dazu beitragen, Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung sowie psychischer, körperlicher und sexualisierter Gewalt zu schützen und jungen Menschen mit Behinderungen den Zugang und die Teilhabe an Angeboten der Jugendarbeit zu ermöglichen.

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Zitiervorschlag: § 3 KJFöG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KJF%C3%B6G/3

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