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§ 20 KJFöG (Nordrhein-Westfalen) — Durchführungsvorschriften

3. AG-KJHG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für seine Durchführung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) entsprechend.

(2) Das Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(3) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Kinder und Jugend zuständige Ministerium.