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# § 3 KInvFG — Förderbereiche

Kommunalinvestitionsförderungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:

- 1. Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur

  - a) Krankenhäuser,

  - b) Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,

  - c) Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,

  - d) Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,

  - e) Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,

  - f) Luftreinhaltung.

- 2. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur

  - a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,

  - b) Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,

  - c) Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,

  - d) Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.

Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden.

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Zitiervorschlag: § 3 KInvFG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KInvFG/3

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