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# Anlage KInvFErrG — Anlage zu Art 1 § 5 Absatz 1

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 978 - 979)

Anlage (zu § 5 Absatz 1) Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“

Vorbemerkung

In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvF) wird ein „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ als Sondervermögen des Bundes errichtet. Der Fonds dient der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen in den Jahren 2015 bis 2018 und soll dadurch einen Beitrag zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftsstruktur leisten. Das Volumen des Fonds beträgt 3,5 Milliarden Euro. Mit Blick auf den Adressatenkreis – finanzschwache Kommunen – beträgt die Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder stellen sicher, dass die finanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Investitionssumme auch erbringen können und dürfen.

```
Überblick zur Anlage	Soll 2015	Soll 2014	Veränderung gegenüber 2014	Ausgabereste 2014	Ist 2013
1 000 €	1 000 €	1 000 €	1 000 €	1 000 €
Einnahmen					
Übrige Einnahmen	3 500 000	–	+3 500 000		–
Gesamteinnahmen	3 500 000	–	+3 500 000		–
Ausgaben					
Ausgaben für Investitionen	3 500 000	–	+3 500 000		–
Besondere Finanzierungsausgaben	–	–	–		–
Gesamtausgaben	3 500 000	–	+3 500 000		–
davon nicht flexibilisiert	3 500 000	–	+3 500 000		–
```

```
Titel Funktion	Zweckbestimmung	Soll 2015 1 000 €	Soll 2014 1 000 €	Ist 2013 1 000 €
	Einnahmen			
	Übrige Einnahmen			
334 01 -813	Zuführungen des Bundes	3 500 000	–	–
359 01 -850	Entnahme aus Rücklage	–	–	–
	Haushaltsvermerk:			
	Mehreinnahmen sind gemäß Kommunalinvestitionsförderungsfonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 882 01 und 919 01.			
	Ausgaben			
	Haushaltsvermerk:			
	1.	Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 359 01			
	2.	Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu.			
	Ausgaben für Investitionen			
882 01 -813	Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG	3 500 000	–	–
	Erläuterungen:			
	Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:			
```

```
Bezeichnung	€
Baden-Württemberg	247 695 000
Bayern	289 240 000
Berlin	137 847 500
Brandenburg	107 947 000
Bremen	38 773 000
Hamburg	58 422 000
Hessen	317 138 500
Mecklenburg-Vorpommern	79 275 000
Niedersachsen	327 540 500
Nordrhein-Westfalen	1 125 621 000
Rheinland-Pfalz	253 197 000
Saarland	75 313 000
Sachsen	155 753 500
Sachsen-Anhalt	110 880 000
Schleswig-Holstein	99 536 500
Thüringen	75 820 500
Zusammen	3 500 000 000
```

```
	Besondere Finanzierungsausgaben			
919 01 -850	Zuführung an Rücklage	–	–	–
```

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Zitiervorschlag: Anlage KInvFErrG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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