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# § 8 KInvFErrG — Auflösung

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“  
Stand: 15.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2027 aufzulösen. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

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Zitiervorschlag: § 8 KInvFErrG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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