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§ 2 KInvFErrG — Zweck des Sondervermögens

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aus dem Sondervermögen sollen Finanzhilfen an die Länder zur Förderung von besonders bedeutsamen Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt werden.