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# § 3 KIV — Ausnahmen vom Zweiten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes

Kaliumiodidverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 9 und § 10 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes ist die Angabe des Verfalldatums auf den Behältnissen, den äußeren Umhüllungen und den Durchdrückpackungen der in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel nicht erforderlich, wenn das Verfallsdatum in den Begleitpapieren der Lieferung an die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen dokumentiert ist. Die Begleitpapiere sind von der jeweiligen Stelle bis zur vollständigen Ausgabe oder Vernichtung der Arzneimittel aufzubewahren.

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Zitiervorschlag: § 3 KIV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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