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# § 4 KHV NRW (Nordrhein-Westfalen) — Art und Weise der Bereitstellungvon geeigneter Kommunikationsunterstützung

Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berechtigten können ihren Anspruch gegenüber den in § 2 des Inklusionsgrundsätzegesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) genannten Trägern öffentlicher Belange geltend machen. Die Träger öffentlicher Belange haben die geeigneten Kommunikationsunterstützungen kostenfrei zur Verfügung zu stellen oder auf Antrag der Berechtigten die notwendigen Auslagen, die aus der entgeltlichen Nutzung von geeigneten Kommunikationshilfen entstehen, zu erstatten.

(2) Für den Bereich der mündlichen Kommunikation

1. nach § 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 hat

a) die Schule im Rahmen ihrer Möglichkeiten die geeigneten Kommunikationsunterstützungen bereitzustellen oder

b) die für die Schule zuständige Aufsichtsbehörde die entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten,

2. nach § 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 haben die zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 69 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl I S. 10), geändert worden ist, die geeigneten Kommunikationsunterstützungen bereitzustellen oder die entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

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Zitiervorschlag: § 4 KHV NRW (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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