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# § 2 KHV NRW (Nordrhein-Westfalen) — Umfang des Anspruches

Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anspruch besteht in dem durch die Behinderung bedingten erforderlichen Umfang. Dieser bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der berechtigten Person.

(2) Die Entscheidung, welche Kommunikationsunterstützung genutzt werden soll, treffen die Berechtigten. Diese teilen dem Träger öffentlicher Belange möglichst frühzeitig die Art der Behinderung sowie die gewählte Kommunikationsunterstützung mit. Der Träger öffentlicher Belange kann von der Wahl der Berechtigten hinsichtlich der Kommunikationsunterstützung nur aus wichtigem Grund abweichen. Eine Abweichung durch den Träger öffentlicher Belange ist insbesondere dann möglich, wenn durch die Wahl das Verwaltungsverfahren erheblich verzögert würde oder für das Verfahren maßgebliche Fristen gefährdet werden. Sofern die Berechtigten den Einsatz von bestimmten Personen als Kommunikationsunterstützer wünschen, sollen die Träger dem Wunsch entsprechen, sofern durch die gewählte Kommunikationsunterstützung im konkreten Fall die erforderliche Verständigung sichergestellt ist.

Die Behinderung sowie die Entscheidung über die Kommunikationsunterstützung sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

(3) Erhält der Träger im Verwaltungsverfahren Kenntnis von der Behinderung der Berechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 BGG NRW, so sind diese von ihm auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation hinzuweisen.

(4) Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte kann im Einzelfall von dem Einsatz einer Kommunikationsunterstützung abgesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 2 KHV NRW (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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