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# § 1 KHV NRW (Nordrhein-Westfalen) — Anwendungsbereich

Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die zur Wahrnehmung eigener Rechte als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens oder zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge gemäß § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches wegen einer Behinderung für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch nach § 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, auf Nutzung von geeigneten Kommunikationsunterstützungen haben (Berechtigte). Satz 1 gilt auch für die mündliche Kommunikation außerhalb eines Verwaltungsverfahrens, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich ist,

1. in schulischen Belangen an öffentlichen Schulen und entsprechend an Ersatzschulen,

2. in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege.

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Zitiervorschlag: § 1 KHV NRW (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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