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# § 2 KHKapSurV — Angaben für die Ermittlung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten

Verordnung zur Krankenhauskapazitätssurveillance  
Stand: 26.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Ermittlung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sind als erforderliche Angaben im Sinne von § 13 Absatz 7 Satz 4 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes folgende Angaben zu übermitteln:

- 1. die Anzahl der belegten und der belegbaren Intensivbetten, jeweils differenziert nach Erwachsenen und Kindern und nach Intensivbetten mit

  - a) nicht invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU low care),

  - b) invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU high care) und

  - c) zusätzlicher extrakorporaler Membranoxygenierung (ECMO),

- 2. ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Patientinnen und Patienten mit einer SARS-CoV-2-Infektion, die

  - a) intensivmedizinisch behandelt werden, differenziert

    - aa) nach Erwachsenen und Kindern,

    - bb) nach Schwangeren,

    - cc) wenn bekannt, nach SARS-CoV-2-Virusvarianten,

    - dd) nach bislang erfolgten COVID-19-Schutzimpfungen,

  - b) invasiv beatmet werden oder

  - c) aus der intensivmedizinischen Behandlung des Krankenhauses entlassen wurden,

- 3. ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Kinder mit einer Respiratorischen Synzytial-Virus-Infektion oder einer Influenzavirus-Infektion, die intensivmedizinisch behandelt werden, und

- 4. eine Einschätzung der maximalen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten für Neuaufnahmen innerhalb von sieben Tagen.

(2) Die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 hat ab dem 26. November 2022 täglich bis 12 Uhr zu erfolgen. Die Angaben nach Absatz 1 können über die Weboberfläche des DIVI IntensivRegisters oder in maschinenlesbarer Form aus anderen IT-Systemen übermittelt werden.

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Zitiervorschlag: § 2 KHKapSurV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KHKapSurV/2

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