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§ 13 KHG — Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben

Krankenhausfinanzierungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 15.04.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die Länder die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und für die dann ein Antrag auf Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt werden soll. Sie können andere Institutionen an der Auswahlentscheidung beteiligen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel.