nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 KHEntgG — Grundlagen

Krankenhausentgeltgesetz  
Historische Fassung: Stand 12.12.2024 bis 16.04.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch

- 1. ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,

- 1a. ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,

- 2. eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,

- 3. Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,

- 3a. ein Pflegebudget nach § 6a,

- 3b. ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2027,

- 4. Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,

- 5. Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1,

- 6. ein Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz 1.

---

Zitiervorschlag: § 3 KHEntgG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/3?asof=2025-03-24

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
