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§ 49 KGSG — Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche

Kulturgutschutzgesetz

Stand: 23.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ansprüche auf Rückgabe von Kulturgut nach diesem Abschnitt sind öffentlich-rechtliche Ansprüche. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt.

(2) Rückgabeschuldner ist der Eigenbesitzer, hilfsweise der Fremdbesitzer.