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# § 43 KGSG — Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

Kulturgutschutzgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn

- 1. der Urheber oder Hersteller des Kulturgutes dieses in Verkehr bringt oder

- 2. jemand das Kulturgut unmittelbar von dessen Urheber oder Hersteller erworben hat und es in Verkehr bringt oder

- 3. jemand für den Urheber oder Hersteller das von diesem geschaffene Kulturgut in Verkehr bringt.

Die erleichterten Sorgfaltspflichten umfassen zusätzlich zu den Pflichten nach § 41 nur diejenigen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2. § 42 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 43 KGSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/43

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