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# § 37 KGSG — Einziehung sichergestellten Kulturgutes

Kulturgutschutzgesetz  
Stand: 23.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sichergestelltes Kulturgut soll von der zuständigen Behörde eingezogen werden, wenn es in den Fällen des § 36 Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht an den Eigenbesitzer, den Eigentümer, den Berechtigten oder in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 2 an den im Bundesgebiet ansässigen Empfänger oder an den im Bundesgebiet ansässigen Versender herausgegeben werden kann, weil dieser

- 1. nicht bekannt ist und nicht mit einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln ist oder

- 2. das Kulturgut nicht innerhalb der Frist nach § 36 Absatz 2 Satz 2 abholt.

Die Anordnung der Einziehung ist nach Landesrecht öffentlich bekannt zu machen und im Internetportal nach § 4 zu veröffentlichen. Sie ist unverzüglich der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach § 62 mitzuteilen.

(2) Die zuständige Behörde kann das eingezogene Kulturgut einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung in Verwahrung geben.

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Zitiervorschlag: § 37 KGSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/37

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