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# § 34 KGSG — Verwahrung sichergestellten Kulturgutes

Kulturgutschutzgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sichergestelltes Kulturgut ist von der zuständigen Behörde in Verwahrung zu nehmen. Sie kann das Kulturgut, sofern der Zweck der Sicherstellung dadurch nicht gefährdet ist, durch die Person, der der Gewahrsam entzogen worden ist, oder durch einen Dritten verwahren lassen. In diesem Fall darf das Kulturgut nur mit schriftlicher oder elektronisch übermittelter Zustimmung der zuständigen Behörde an andere Personen oder Einrichtungen weitergegeben werden.

(2) Zu Beginn und nach Ende der Verwahrung soll der Erhaltungszustand des sichergestellten Kulturgutes von der zuständigen Behörde oder einem von ihr beauftragten Dritten festgehalten werden.

(3) Die zur Erhaltung des Kulturgutes erforderlichen Maßnahmen werden von der zuständigen Behörde getroffen oder veranlasst.

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Zitiervorschlag: § 34 KGSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/34

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