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§ 30 KGSG — Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr

Kulturgutschutzgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 23.07.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wer Kulturgut einführt, hat, sofern es von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist, zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat im Sinne von § 28 Nummer 1 entsprechende Unterlagen mitzuführen. Ein solcher Nachweis sind Ausfuhrgenehmigungen des Herkunftsstaates sowie sonstige Bestätigungen des Herkunftsstaates, dass das Kulturgut rechtmäßig ausgeführt werden konnte.