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# § 28 KGSG — Einfuhrverbot

Kulturgutschutzgesetz  
Stand: 23.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Einfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn es

- 1. von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist und unter Verstoß gegen dessen Rechtsvorschriften zum Schutz nationalen Kulturgutes nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates verbracht worden ist,

- 2. unter Verstoß gegen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union, die die grenzüberschreitende Verbringung von Kulturgut einschränken oder verbieten, verbracht worden ist oder

- 3. unter Verstoß gegen Abschnitt I Nummer 1 des Protokolls zur Haager Konvention aufgrund eines bewaffneten Konflikts verbracht worden ist.

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Zitiervorschlag: § 28 KGSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/28

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