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# Art 21 KG (Bayern) — Benutzungsgebühren

Kostengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, können die zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium Rechtsverordnungen erlassen über die Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen des Staates und anderer Stellen, die Aufgaben im staatlichen Auftrag wahrnehmen (Benutzungsgebühren). Sind alle Staatsministerien zuständig, so wird die Rechtsverordnung durch die Staatsregierung erlassen.

(2) Die Benutzungsgebühren schuldet, wer die Einrichtung in Anspruch nimmt; in den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, daß auch diejenige Person Schuldner ist, in deren Interesse die Inanspruchnahme erfolgt, und diejenige, die die Schuld gegenüber der Einrichtung schriftlich übernimmt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Höhe der Gebühren ist nach dem Verwaltungsaufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung und nach der Bedeutung der Leistung für die Benutzer zu bemessen; Art. 5 Abs. 3, 5, 6 und 7 gilt entsprechend. Amtshandlungen, die mit der Inanspruchnahme von staatlichen öffentlichen Einrichtungen in engem Zusammenhang stehen, können mit der Benutzungsgebühr abgegolten werden.

(4) In den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, daß Behörden des Freistaates Bayern von der Zahlung von Benutzungsgebühren befreit sind. Ferner kann in den Rechtsverordnungen für bestimmte Arten von Fällen vorgesehen werden, daß Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 nicht erhoben werden, soweit ihre Erhebung unbillig wäre. Soweit in den Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, gelten Art. 10 bis 19 entsprechend.

(5) Die Befugnis der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Gebührenordnungen zu erlassen, bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: Art 21 KG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KG/21

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