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# § 7 KFS (Nordrhein-Westfalen) — Personal

Kommissionsfinanzierungssatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Arbeitsverträge mit dem Personal der Geschäftsstellen der Kommissionen werden von der Buchführenden Stelle im eigenen Namen und auf Rechnung der Landesmedienanstalten geschlossen. Die Besetzung von Personalstellen ist nur zulässig im Rahmen des Stellenplanes, der Teil des jeweiligen Wirtschaftsplanes der Kommissionen ist.

(2) Arbeitsverhältnissen sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge zugrunde zu legen. Außertarifliche Eingruppierungen sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Dienstvorgesetzter für das Personal der Kommissionsgeschäftsstellen ist die in § 2 Abs. 1 Satz 3 genannte Person. Das Personal hat die fachlichen Weisungen der jeweiligen Vorsitzenden der Kommissionen oder der von ihr / ihm beauftragten Person zu befolgen.

(4) Bei Aushilfskräften gelten Absatz 3 und § 5 Abs. 3 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 7 KFS (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KFS/7

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