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# § 6 KFS (Nordrhein-Westfalen) — Abschluss des Rechnungsjahres

Kommissionsfinanzierungssatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Buchführende Stelle leitet den Landesmedienanstalten bis zum 31. Januar des Folgejahres jeweils vorläufige Jahresrechnungen zu.

(2) Die Buchführende Stelle hat nach Abschluss des Rechnungsjahres unverzüglich die Jahresabrechnungen und einen Bericht über die Durchführung der Wirtschaftspläne zu erstellen.

(3) Die Jahresrechnungen werden von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, die oder den die DLM mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder bestellt, geprüft. Sie legt auch den Prüfungsumfang fest.

(4) Die Jahresrechnungen, den Bericht und den Prüfbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers legt die Buchführende Stelle der DLM bis zum 30. Juni des neuen Rechnungsjahres vor, die mit der in Absatz 2 genannten Mehrheit über die Entlastung der Buchführenden Stelle beschließt.

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Zitiervorschlag: § 6 KFS (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KFS/6

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