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# § 3 KFS (Nordrhein-Westfalen) — Wirtschaftsplan

Kommissionsfinanzierungssatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Rechnungsjahr für die Wirtschaftspläne der Kommissionen ist das Kalenderjahr.

(2) Für Aufstellung und Vollzug der Wirtschaftspläne gilt das Landeshaushaltsrecht des Sitzlandes der gemeinsamen Geschäftsstelle entsprechend. Soweit und solange der Sitz noch nicht festgelegt ist, ist das Landeshaushaltsrecht des Landes, dessen Landesmedienanstalt die/den Beauftragte/n für den Haushalt stellt, entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Wirtschaftspläne der Kommissionen werden Ansprüche und Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(4) Als Einnahmen sind ausschließlich Zuführungen seitens der Landesmedienanstalten vorzusehen.

(5) Die Buchführende Stelle hat darauf hinzuwirken, dass die Wirtschaftspläne der Kommissionen der DLM spätestens bis zum 15. September eines Jahres vorliegen. Die DLM beschließt auf der der Vorlage der Wirtschaftspläne folgenden Sitzung über die Höhe des notwendigen Aufwands der Kommissionen. Die DLM setzt die Wirtschaftspläne der Kommissionen in Kraft.

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Zitiervorschlag: § 3 KFS (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KFS/3

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