Die Landesmedienanstalten stellen den Kommissionen nach § 35 Abs. 2 RStV die notwendigen personellen und sachlichen Mittel (notwendiger Aufwand) zur Verfügung. Dies geschieht durch die Buchführende Stelle der Landesmedienanstalten, der die Landesmedienanstalten zu diesem Zweck Mittel zuführen. Den notwendigen Aufwand weisen die Kommissionen jeweils in Wirtschaftsplänen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, aus.