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# § 21 KFBauMechAusbV — Prüfungsbereich Karosserie- und Fahrzeugbautechnik

Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Karosserie- und Fahrzeugbautechnik hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. die Herstellung eines Bauteils zu kalkulieren,

- 2. die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen zu planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen,

- 3. Problemanalysen unter Beachtung von technischen Regeln, Vorgaben und zulassungsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen und Herstellungswege aufzuzeigen und zu planen,

- 4. Skizzen anzufertigen,

- 5. Funktions-, Schalt- und Vernetzungspläne anzuwenden,

- 6. funktionale Zusammenhänge eines Fahrzeugs und die Fahrzeugkonstruktion darzustellen,

- 7. elektrotechnische Funktionen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen,

- 8. Berechnungen durchzuführen und

- 9. elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltsystemen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, wobei er als Hilfsmittel nur praxisübliche Dokumente verwenden darf.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 21 KFBauMechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KFBauMechAusbV/21

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