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# § 8 KFürsV — Berufliche Umschulung

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die berufliche Umschulung soll Beschädigten, die infolge der Schädigung ihrem erlernten oder ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen können, Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit ermöglichen. Der neue Beruf soll dem erlernten oder ausgeübten Beruf mindestens gleichwertig sein. Die Umschulung soll mit einem qualifizierenden Abschluß enden.

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Zitiervorschlag: § 8 KFürsV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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