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# § 5 KFürsV — Berufliche Anpassung

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Durch Maßnahmen der beruflichen Anpassung sind Beschädigten vor allem Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die notwendig sind, um die infolge der Schädigung eingetretenen Lücken im beruflichen Wissen zu schließen, berufliche Fertigkeiten wieder zu erlangen, Fähigkeiten und Fertigkeiten an die fortgeschrittene Entwicklung der Technik anzupassen oder einer anderen Tätigkeit im erlernten oder ausgeübten Beruf nachzugehen.

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Zitiervorschlag: § 5 KFürsV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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