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# § 44 KFürsV — Ausschluss des Einsatzes von Vermögen

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bei Barvermögen und sonstigen Geldwerten ist zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung der jeweilige gesetzliche Schonbetrag wie folgt zu erhöhen:

- 1. bei Empfängern von Berufsschadens- und Schadensausgleich um 60 vom Hundert,

- 2. bei sonstigen Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen um 30 vom Hundert und

- 3. bei sonstigen Beschädigten um 15 vom Hundert.

(2) Bei Beschädigten, die wegen Art und Schwere der Schädigung zum Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten gehören, beträgt der Erhöhungsbetrag 10 vom Hundert, jedoch bei

- 1. schwerbeschädigten Sonderfürsorgeberechtigten 20 vom Hundert,

- 2. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe I oder II 30 vom Hundert,

- 3. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe III oder IV 40 vom Hundert,

- 4. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe V oder VI 50 vom Hundert

des entsprechenden gesetzlichen Schonbetrages.

(3) Die Erhöhungsbeträge nach Absatz 1 und 2 sind nebeneinander zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 44 KFürsV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/44

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