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# § 20 KFürsV — Erziehungs- und Ausbildungsbedarf

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bei Maßnahmen der Erziehung ist als Bedarf der infolge der Schädigung oder des Verlustes eines Elternteils notwendige besondere Bedarf für die Erziehung anzuerkennen.

(2) Der Bedarf für die Ausbildung umfaßt insbesondere

- 1. Kosten für notwendige Lernmittel,

- 2. Kosten für die übliche Arbeitsausrüstung und das übliche Arbeitsmaterial,

- 3. Ausbildungs- und Prüfungsgebühren einschließlich der üblichen Kosten für Prüfungsstücke,

- 4. notwendige Fahrtkosten einschließlich der Kosten für Familienheimfahrten in einem der Ausbildungsart und dem Alter der Auszubildenden angemessenen Umfang,

- 5. notwendige Kosten einer Versicherung gegen Krankheit,

- 6. Sonderbedarf für Studienfahrten,

- 7. kleinere mit der Ausbildung zusammenhängende Ausgaben.

Die Kosten nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 können durch Pauschbeträge abgegolten werden.

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Zitiervorschlag: § 20 KFürsV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/20

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