# § 11 KDVG 2003 — Spannungs- und Verteidigungsfall, Bereitschaftsdienst

Kriegsdienstverweigerungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes)

- 1. ist § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden,

- 2. kann die Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf zwei Wochen verkürzt werden und

- 3. ist der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bundesamtes innerhalb einer Woche nach ihrer Bekanntgabe zu erheben.

(2) Absatz 1 ist auf Wehrübungen und Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind (§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes, § 61 Abs. 3 des Soldatengesetzes), entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 11 KDVG 2003

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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