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§ 9 KDV — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Krisendestillationsverordnung

Historische Fassung: Stand 02.03.2024 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden.