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# § 8 KDV — Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten

Krisendestillationsverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.04.2024 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zum Zwecke der Überwachung hat der Begünstigte den Bediensteten der zuständigen Landesstelle, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder

- 1. das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,

- 2. auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen,

- 3. Auskunft zu erteilen,

- 4. die Entnahme von Mustern und Proben ohne Entschädigung zu dulden und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Landesstellen oder die Prüfungsorgane der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder dies verlangen.

(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der Begünstigte die für die Gewährung der Unterstützung erforderlichen Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach Gewährung der Unterstützung aufzubewahren.

(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch für den Rechtsnachfolger.

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Zitiervorschlag: § 8 KDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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