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§ 7 KDV — Datenschutz

Krisendestillationsverordnung

Historische Fassung: Stand 07.04.2024 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zum Zwecke der Bewilligung eines Antrags auf Krisendestillation sowie zur Durchführung von Kontrollen dürfen die zuständigen Landesstellen die erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten und übermitteln.