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# § 2 KDV — Krisendestillation nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225

Krisendestillationsverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.04.2024 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Aus den nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1465 der Kommission vom 14. Juli 2023 über eine finanzielle Soforthilfe für die Sektoren in der Landwirtschaft, die von spezifischen Problemen betroffen sind, die sich auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe auswirken (ABl. L 180 vom 17.7.2023, S. 21) Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmitteln werden 6,5 Millionen Euro für die Krisendestillation nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225 aufgewendet.

(2) Die Unterstützung wird ausschließlich für die Destillation von Rotweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung gewährt, der nicht nach § 11 des Weingesetzes zu destillieren ist.

(3) Die Höhe der Unterstützung nach Artikel 2 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225 wird auf höchstens 0,65 Euro je Liter angelieferten und destilliertem Wein und im Verfahren nach § 4 festgesetzt.

(4) Vorschüsse dürfen nicht gewährt werden.

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Zitiervorschlag: § 2 KDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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