nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 KDV 2026 — Antragsverfahren

Krisendestillationsverordnung 2026  
Stand: 05.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unterstützung für eine Krisendestillation kann in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 ausschließlich von folgenden Begünstigten beantragt werden:

- 1. Unternehmen im Weinsektor, die die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinbauerzeugnisse erzeugen oder vermarkten,

- 2. Weinerzeugerorganisationen,

- 3. Winzergenossenschaften,

- 4. Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder

- 5. Weinbauerzeugnisse verarbeitende Brennereien.

(2) Ein Antrag auf Unterstützung ist erst ab einer Menge von mindestens 300 Litern zu destillierendem Wein je Antragsteller zulässig.

(3) Ein Antrag auf Unterstützung ist schriftlich, in Textform oder, sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, elektronisch bei der zuständigen Stelle bis zum 15. Oktober 2026 zu stellen.

(4) Der Antrag hat insbesondere Angaben zu der Menge des zu destillierenden Weines in Litern und zu seiner geschützten Ursprungsbezeichnung zu enthalten. Die zuständige Stelle kann weitere Angaben oder Nachweise fordern, soweit dies zur Überprüfung der Voraussetzungen einer Unterstützung für eine Krisendestillation erforderlich ist.

---

Zitiervorschlag: § 3 KDV 2026

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 05.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KDV%202026/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
