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§ 1 KDV 2026 — Anwendungsbereich und Zuständigkeit

Krisendestillationsverordnung 2026

Stand: 05.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung einer befristeten außergewöhnlichen Maßnahme der Krisendestillation von Wein in Deutschland im Wirtschaftsjahr 2026/2027 nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 (Krisendestillation).

(2) Zuständig für die Durchführung des für die Krisendestillation maßgeblichen Unionsrechts, insbesondere der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913, sowie der Vorschriften dieser Verordnung sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.